top of page

AGB

Allgemeine Bedingungen für Montagen aufbauend auf den empfohlenen Montagebedingungen des VDMA, Stand März 2002 I. Geltungsbereich 1. Diese Montagebedingungen gelten für alle Montagen, die die S & R GmbH (im Folgenden benannt als Montageunternehmer) übernimmt, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen sind. Sie sind Bestandteil eines jeden zwischen dem Montageunternehmer und dem Besteller abgeschlossenen Vertrages und gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. 2. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Derartige Bedingungen sind nur dann verbindlich, wenn sie im Einzelfall mit dem Auftragnehmer schriftlich vereinbart worden sind; eine solche Vereinbarung gilt jedoch nur für den konkreten Einzelfall und hat keine Bindungswirkung für zukünftige Geschäfte. II. Angebote, Montagepreis, Verzug des Bestellers 1. Alle Angebote sind bis zum erfolgten Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich. Ebenso sind die zum Angebot gehörigen Unterlagen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Tabellen, Gewichtsangaben und ähnliches nur Richtwerte, soweit sie nicht ausdrücklich für verbindlich erklärt sind. 2. Die Montage wird gemäß Anhang nach Zeitberechnung abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist. 3. Die vom Besteller zu vergütende Arbeitszeit des Monteurs beginnt mit dem Antritt der Reise und endet mit der Rückkunft des Monteurs beim Montageunternehmer oder an dessen Wohnort. Angefangene Reisetage oder Nächte werden anteilig berechnet. 4. Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die dem Montageunternehmer in der gesetzlichen Höhe zusätzlich zu vergüten ist. Versicherung und Zölle sind ebenfalls nicht enthalten. 5. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 6. Wenn die Auftragsausführung durch Verschulden des Bestellers verzögert wird, können vom Montageunternehmer die vereinbarten Preise erhöht werden, falls zwischenzeitlich eine Steigerung der Material- bzw. Lohnkosten eingetreten ist. 7. Für Arbeits-, Reise- oder Wartezeiten, sofern letztere durch den Besteller veranlasst sind, sowie Überstunden und Nachtarbeit wird einsprechend der gültigen Preisliste abgerechnet. 8. Bei Überschreitung von Zahlungsterminen werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz des § 247 BGB berechnet. 9. Zahlungen mit Scheck oder Wechsel bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Montageunternehmers. Dabei gehen alle Kosten und Spesen die durch die Einlösung dieser Papiere entstehen zu Lasten des Bestellers. 10. Es steht dem Montageunternehmer frei für die Forderungen ausreichende Sicherheiten zu verlangen. Verstößt der Besteller gegen vertragliche Vereinbarungen oder es werden Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit einschränken, so werden alle ausstehenden Forderungen sofort fällig. Dies gilt auch für angenommene Schecks und Wechsel, unabhängig der ursprünglich gültigen Laufzeit. III. Mitwirkung des Bestellers 1. Der Besteller hat das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu unterstützen. 2. Er hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Montageleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den Montageunternehmer von Verstößen des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Montageleiter den Zutritt zur Montagestelle verweigern. IV. Technische Hilfeleistung des Bestellers 1. Der Besteller ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zur: a. Bereitstellung der notwendigen, geeigneten Hilfskräfte (Maurer, Zimmerleute, Schlosser und sonstige Fachkräfte, Handlanger) in der für die Montage erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Montageleiters zu befolgen. Der Montageunternehmer übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Montageleiters entstanden, so gelten Abschnitt VII und Abschnitt VIII. b. Vornahme aller Erd-, Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe. Seite 1 von 4 c. Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (z. B. Hebezeuge, Kompressoren, Feldschmieden) sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe (z. B. Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmaterial, Schmiermittel, Brennstoffe, Treibseile und -riemen). d. Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse. e. Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Montagepersonals. f. Transport der Montageteile am Montageplatz, Schutz der Montagestelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Montagestelle. g. Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Montagepersonal. h. Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des zu montierenden Gegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind. 2. Die technische Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen des Montageunternehmers erforderlich sind, stellt dieser sie dem Besteller rechtzeitig zur Verfügung. 3. Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so ist der Montageunternehmer nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Montageunternehmers unberührt. 4. Auf Wunsch des Bestellers kann für das Entladen von Liefergegenständen des Montageunternehmers und Verbringen zum Aufstellungsort geschultes Personal gegen Berechnung zur Verfügung gestellt werden. Dies ist aber bei Beauftragung schriftlich zu vereinbaren und vom Montageunternehmer zu bestätigen. 5. Inbetriebnahme und Einweisung des Personals des Bestellers gehören nicht zur Montage, können aber auf Wunsch des Bestellers durch geschultes Personal des Montageunternehmers gegen Berechnung durchgeführt werden. Dies ist aber bei Beauftragung schriftlich zu vereinbaren und vom Montageunternehmer zu bestätigen. V. Montagefrist, Montageverzögerung und Stornierungen 1. Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist. 2. Verzögert sich die Montage durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom Montageunternehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Montageunternehmer in Verzug geraten ist. 3. Setzt der Besteller dem Montageunternehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VIII. 3 dieser Bedingungen. 4. In Fällen von Stornierungen der Beauftragung von Montagen seitens des Bestellers oder der Nichtinanspruchnahme der vertraglich vereinbarten Leistungen, werden die bestellten und reservierten, Leistungen zu nachstehender Pauschale durch den Montageunternehmer berechnet: Stornierung innerhalb 24 Stunden vor Erbringen der jeweiligen Leistungen oder Nichtinanspruchnahme der jeweiligen Leistungen: Berechnung von 100 % der bestellten / reservierten Leistungen Die vorstehenden Stornogebühren fallen auch dann an, wenn die bestellten und reservierten Leistungen nur teilweise seitens des Bestellers storniert wurden, wobei die genannten Pauschalen sich auf den Teil der Leistungen, welcher storniert oder nicht in Anspruch genommen wurde beziehen. VI. Abnahme 1. Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so ist der Montageunternehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt kein wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern. 2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Montageunternehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage spätestens mit Inbetriebnahme als erfolgt. Seite 2 von 4 3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Montageunternehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat. VII. Mängelansprüche 1. Nach Abnahme der Montage haftet der Montageunternehmer für Mängel der Montage, unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Bestellers unbeschadet Abschnitt VII. 5 und Abschnitt VIII in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Besteller hat einen festgestellten Mangel unverzüglich dem Montageunternehmer anzuzeigen. 2. Die Haftung des Montageunternehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Besteller beigestellten Teile und vom Personal der Bestellers ausgeführten Arbeiten. 3. Bei etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Montageunternehmers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des Montageunternehmers für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Montageunternehmers vorgenommene Änderungen bzw. Umbauten, interne Eingriffe sowie Standortveränderungen (letzteres nur bei cryogenen Anlagen). Zur Vornahme aller dem Montageunternehmer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Montageunternehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Montageunternehmer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Hierbei sind Beschaffungszeiten für Material und Ersatzteile, sowie die personelle Auslastung des Montageunternehmers zu berücksichtigen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Montageunternehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Montageunternehmer eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat verstreichen lassen, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Montageunternehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. 4. Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Montageunternehmer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Montageunternehmers eintritt, 5. Lässt der Montageunternehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gestellte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, vergleiche hierzu auch die Regelungen unter Abschnitt VII. 3 dieser Bedingungen, so hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des Bestellers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Montage trotz der Minderung für den Besteller nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. 6. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, Wasserschäden, mechanische, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Montageunternehmer zu verantworten sind. VIII. Haftung des Montageunternehmers, Haftungsausschluss 1. Wird bei der Montage ein vom Montageunternehmer geliefertes Montageteil durch Verschulden des Montageunternehmers beschädigt, so hat dieser es nach seiner Wahl auf seine Kosten wieder instand zu setzen oder neu zu liefern. 2. Wenn durch Verschulden des Montageunternehmers der montierte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des montierten Gegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII und VIII. 1 und 3 entsprechend. 3. Für Schäden, die nicht am Montagegegenstand selbst entstanden sind, insbesondere für entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden, haftet der Montageunternehmer - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur a. bei Vorsatz, b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter, c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, d. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat, e. soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Montageunternehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden und den Auftragswert. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Seite 3 von 4 IX. Verjährung, Gewährleistungsfrist besondere Gewährleistungsbedingungen 1. Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten ab Abnahme der Montageleistung. Bei verzögerter Auslieferung, Montage oder Inbetriebnahme durch Verschulden des Bestellers verjähren die Ansprüche 12 Monate nach Meldung der Montagebereitschaft. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VIII. 3.a - e gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringt der Montageunternehmer die Montageleistung an einem Bauwerk und verursacht er dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen. 2. Die Gewährleistung bezieht sich auf die im Vertrag bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Leistungen. Keine Gewährleistung besteht für Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Verschleißteile. 3. Die Leistung von Ersatz oder Nachbesserung während der Gewährleistungsfrist verlängert die Mängelhaftung für die ursprüngliche Leistung nicht. 4. Für wesentliche Fremderzeugnisse haftet der Montageunternehmer im Rahmen der ihm zustehenden Gewährleistung seines Unterlieferanten. Für beigestellte Teile des Bestellers wird vom Montageunternehmer keine Gewährleistung übernommen. 5. Im Bereich cryogener Anlagen bzw. Anlagenteile gelten besondere Gewährleistungsbedingungen in Abhängigkeit der jährlichen Betriebsstunden. Diese werden einzelvertraglich verhandelt und im Angebot, Auftragsbestätigung bzw. Kaufvertrag ausgewiesen. X. Ersatzleistung des Bestellers Werden ohne Verschulden des Montageunternehmers die von ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht. XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand 1. Für diese Bedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Montageunternehmer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten - auch international - ist das für den Sitz des Montageunternehmers zuständige Gericht. Der Montageunternehmer ist jedoch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Der Montageunternehmer weist darauf hin, dass zum Zwecke der automatischen Verarbeitung Daten bei ihm gespeichert werden.

Allgemeine Bedingungen für Wartungen und Reparaturen an Maschinen und Anlagen aufbauend auf den empfohlenen Reparaturbedingungen des VDMA, Stand März 2002 I. Allgemeines, Angebote und Vertragsschluss 1. Diese Auftragsbedingungen gelten ausschließlich für alle Wartungen und Reparaturen, die die S & R GmbH (im Folgenden benannt als Auftragnehmer) übernimmt, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen sind. Sie sind Bestandteil eines jeden zwischen dem Auftragnehmer und dem Besteller abgeschlossenen Vertrages und gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. 2. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Derartige Bedingungen sind nur dann verbindlich, wenn sie im Einzelfall mit dem Auftragnehmer schriftlich vereinbart worden sind; eine solche Vereinbarung gilt jedoch nur für den konkreten Einzelfall und hat keine Bindungswirkung für zukünftige Geschäfte. 3. Alle Angebote sind bis zum erfolgten Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich. Ebenso sind die zum Angebot gehörigen Unterlagen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Tabellen, Gewichtsangaben und ähnliches nur Richtwerte, soweit sie nicht ausdrücklich für verbindlich erklärt sind. 4. Liegt eine unwidersprochene schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der Wartung/Reparatur maßgebend. 5. Ist der Wartungs-/Reparaturgegenstand nicht vom Auftragnehmer geliefert, so hat der Besteller auf bestehende gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des Gegenstandes hinzuweisen; sofern den Auftragnehmer kein Verschulden trifft, stellt der Besteller den Auftragnehmer von evtl. Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei. II. Nicht durchführbare Wartung/Reparatur, Haftung 1. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Besteller in Rechnung gestellt, wenn die Wartung/Reparatur aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil - der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist, - Ersatzteile nicht zu beschaffen sind, - der Besteller den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat, - der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist. 2. Der Wartung-/Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren. 3. Bei nicht durchführbarer Wartung/Reparatur haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden am Wartung-/Reparaturgegenstand, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Wartung-/Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sich der Besteller beruft. Der Auftragnehmer haftet dagegen bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer - außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. III. Kostenangaben, Kostenvoranschlag 1. Soweit möglich, wird dem Besteller bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Wartung-/Reparaturpreis angegeben, andernfalls kann der Besteller Kostengrenzen setzen. Kann die Wartung/Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält der Auftragnehmer während der Wartung/Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Bestellers einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15 % überschritten werden. 2. Wird vor der Ausführung der Wartung/Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Besteller ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist - soweit nicht anders vereinbart - nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben wird. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Besteller nicht berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Wartung/Reparatur verwertet werden können. Seite 1 von 5 IV. Preis, Zahlung, Verzug 1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. 2. Bei der Berechnung der Wartung/Reparatur werden die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert ausgewiesen. Wird die Wartung/Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind. 3. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu Lasten des Bestellers berechnet; ebenfalls Versicherung und Zölle, soweit diese anfallen. 4. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung seitens des Auftragnehmers und eine Beanstandung seitens des Bestellers müssen schriftlich spätestens vier Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen. 5. Die Zahlung ist bei Abnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Skonto zu leisten. 6. Das Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen. Der Besteller kann nicht mit etwaigen eigenen oder abgetretenen Ansprüchen Dritter aufrechnen, die durch den Auftragnehmer bestritten werden und nicht rechtskräftig festgestellt sind. 7. Wenn die Auftragsausführung durch Verschulden des Bestellers verzögert wird, können vom Auftragnehmer die vereinbarten Preise erhöht werden, falls zwischenzeitlich eine Steigerung der Material- bzw. Lohnkosten eingetreten ist. 8. Wenn die Auftragsausführung durch Verschulden des Bestellers verzögert wird, können vom Montageunternehmer die vereinbarten Preise erhöht werden, falls zwischenzeitlich eine Steigerung der Material- bzw. Lohnkosten eingetreten ist. 9. Bei Überschreitung von Zahlungsterminen werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz des § 247 BGB berechnet. 10. Zahlungen mit Scheck oder Wechsel bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers. Dabei gehen alle Kosten und Spesen die durch die Einlösung dieser Papiere entstehen zu Lasten des Bestellers. 11. Es steht dem Auftragnehmer frei, für die Forderungen ausreichende Sicherheiten zu verlangen. Verstößt der Besteller gegen vertragliche Vereinbarungen oder werden Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit einschränken, so werden alle ausstehenden Forderungen sofort fällig. Dies gilt auch für angenommene Schecks und Wechsel, unabhängig der ursprünglich gültigen Laufzeit. V. Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Bestellers bei Wartung/Reparatur außerhalb des Werkes des Auftragnehmers 1. Der Besteller hat das Wartung-/Reparaturpersonal bei der Durchführung der Wartung/Reparatur auf seine Kosten zu unterstützen. 2. Der Besteller hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Wartung-/Reparaturplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Wartung-/Reparaturleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Wartung-/ Reparaturpersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den Auftragnehmer von Verstößen des Wartung-/ Reparaturpersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Wartung-/ Reparaturleiter den Zutritt zur Wartung-/Reparaturstelle verweigern. 3. Der Besteller ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zur: a. Bereitstellung der notwendigen, geeigneten Hilfskräfte in der für die Wartung/Reparatur erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Wartung-/Reparaturleiters zu befolgen. Der Auftragnehmer übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Wartung-/Reparaturleiters entstanden, so gelten die Regelungen der Abschnitte X und XI entsprechend. b. Vornahme aller Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe. c. Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und - stoffe. d. Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse. e. Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Wartung- /Reparaturpersonals. f. Schutz der Wartung-/Reparaturstelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Wartung- /Reparaturstelle. g. Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Wartungs-/Reparaturpersonal. h. Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Wartung- /Reparaturgegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind. Seite 2 von 5 4. Die technische Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten, dass die /Reparatur unverzüglich nach Ankunft des Wartung- /Reparaturpersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen des Auftragnehmers erforderlich sind, stellt dieser sie dem Besteller rechtzeitig zur Verfügung. 5. Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so ist der Auftragnehmer nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers unberührt. VI. Transport und Versicherung bei Wartung/Reparatur im Werk des Auftragnehmers 1. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird ein auf Verlangen des Bestellers durchgeführter An- und Abtransport des Wartung-/Reparaturgegenstandes - einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung - auf seine Rechnung durchgeführt, andernfalls wird der Wartung-/Reparaturgegenstand vom Besteller auf seine Kosten beim Auftragnehmer angeliefert und nach Durchführung der Wartung/Reparatur beim Auftragnehmer durch den Besteller wieder abgeholt. 2. Der Besteller trägt die Transportgefahr. 3. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten der Hin- und ggf. der Rücktransport gegen die versicherbaren Transportgefahren, z. B. Diebstahl, Bruch, Feuer, versichert. 4. Während der Wartung-/Reparaturzeit im Werk des Auftragnehmers besteht kein Versicherungsschutz. Der Besteller hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Wartung-/Reparaturgegenstand z. B. hinsichtlich Feuer, Leitungswasser, Sturm und Maschinenbruch zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers kann Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgt werden. 5. Bei Verzug des Bestellers mit der Übernahme kann der Auftragnehmer für Lagerung in seinem Werk Lagergeld berechnen. Der Wartung-/Reparaturgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Bestellers. VII. Wartung-/Reparaturfrist und Wartung-/Reparaturumfang 1. Die Angaben über die Wartung-/ Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich. 2. Die Vereinbarung einer verbindlichen Wartung-/Reparaturfrist, die als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Besteller erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht. 3. Die verbindliche Wartung-/Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Wartung-/Reparaturgegenstand zur Übernahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist. 4. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Wartung-/Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Wartung-/Reparaturfrist entsprechend. 5. Verzögert sich die Wartung/Reparatur durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom Auftragnehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Wartung/Reparatur von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Wartung- /Reparaturfrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Auftragnehmer in Verzug geraten ist. 6. Setzt der Besteller dem Auftragnehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt XI. 3 dieser Bedingungen. 7. Auf Wunsch des Bestellers kann für das Entladen von Liefergegenständen des Auftragnehmers und Verbringen zum Aufstellungsort geschultes Personal gegen Berechnung zur Verfügung gestellt werden. Dies ist aber bei Beauftragung schriftlich zu vereinbaren und vom Auftragnehmer zu bestätigen. 8. Inbetriebnahme und Einweisung des Personals des Bestellers gehören nicht zur Wartung/Reparatur, können aber auf Wunsch des Bestellers durch geschultes Personal des Auftragnehmers gegen Berechnung durchgeführt werden. Dies ist aber bei Beauftragung schriftlich zu vereinbaren und vom Auftragnehmer zu bestätigen. VIII. Abnahme 1. Der Besteller ist zur Abnahme der Wartung-/Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Wartung-/Reparaturgegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Reparatur als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein kein wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern. 2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur oder mit Inbetriebnahme als erfolgt. Seite 3 von 5 3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat. IX. Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht 1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör- und Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Wartung-/Reparaturvertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden. 2. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Wartungs-, Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Wartung-/Reparaturgegenstand des Bestellers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Wartung-/Reparaturgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind. 3. Erlischt das Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Auftragnehmers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Auftragnehmer übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum des Auftragnehmers unentgeltlich. Bei Zugriffen Dritter wird der Kunde auf das (Mit-) Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und diesen unverzüglich unterrichten. X. Mängelansprüche 1. Nach Abnahme der Wartung/Reparatur haftet der Auftragnehmer für Mängel der Wartung/Reparatur unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Bestellers unbeschadet Abschnitt X. 5 und Abschnitt XI in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Besteller hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen. 2. Die Haftung des Auftragnehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Besteller beigestellten Teile. 3. Bei etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des Auftragnehmers für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene Änderungen bzw. Umbauten, interne Eingriffe sowie Standortveränderungen (letzteres nur bei cryogenen Anlagen). Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Auftragnehmer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Hierbei sind Beschaffungszeiten für Material und Ersatzteile, sowie die personelle Auslastung des Auftragnehmers zu berücksichtigen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat verstreichen lassen, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. 4. Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Auftragnehmers eintritt., 5. Lässt der Auftragnehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gestellte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, vergleiche hierzu auch die Regelungen unter Abschnitt X. 3 dieser Bedingungen, so hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des Bestellers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Wartung/Reparatur trotz der Minderung für den Besteller nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. 6. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung nicht ordnungsgemäße Wartung/Reparatur, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, Wasserschäden, mechanische, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Auftragnehmer zu verantworten sind. XI. Haftung des Auftragnehmers, Haftungsausschluss 1. Werden Teile des Wartung-/Reparaturgegenstandes durch Verschulden des Auftragnehmers beschädigt, so hat der Auftragnehmer diese nach seiner Wahl auf seine Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglichen Wartung-/Reparaturpreis. Im Übrigen gilt Abschnitt XI. 3 entsprechend. Seite 4 von 5 2. Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der Wartung-/Reparaturgegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Wartungs-/Reparaturgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte X und XI. 1 und 3 entsprechend. 3. Für Schäden, die nicht am Wartung-/Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, insbesondere für entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden haftet der Auftragnehmer - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur a. bei Vorsatz, b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter, c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, d. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat, e. soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit. In den Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden und den Auftragswert. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. XII. Verjährung, Gewährleistungsfrist besondere Gewährleistungsbedingungen 1. Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten ab Abnahme der Wartungsund Reparaturarbeiten. Bei verzögerter Auslieferung, Montage oder Inbetriebnahme durch Verschulden des Bestellers verjähren die Ansprüche 12 Monate nach Meldung der Wartung-/Reparaturbereitschaft. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt XI. 3.a - e gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringt der Auftragnehmer die Wartung-/Reparaturarbeiten an einem Bauwerk und verursacht er dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen. 2. Die Gewährleistung bezieht sich auf die im Vertrag bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Leistungen. Keine Gewährleistung besteht für Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Verschleißteile. 3. Die Leistung von Ersatz oder Nachbesserung während der Gewährleistungsfrist verlängert die Mängelhaftung für die ursprüngliche Leistung nicht. 4. Für wesentliche Fremderzeugnisse haftet der Auftragnehmer im Rahmen der ihm zustehenden Gewährleistung seines Unterlieferanten. Für beigestellte Teile des Bestellers wird vom Auftragnehmer keine Gewährleistung übernommen. 5. Im Bereich cryogener Anlagen bzw. Anlagenteile gelten besondere Gewährleistungsbedingungen in Abhängigkeit der jährlichen Betriebsstunden. Diese werden einzelvertraglich verhandelt und im Angebot, Auftragsbestätigung bzw. Kaufvertrag ausgewiesen. XIII. Ersatzleistung des Bestellers Werden bei Wartung-/Reparaturarbeiten außerhalb des Werkes des Auftragnehmers ohne Verschulden des Auftragnehmers die von ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Wartung-/Reparaturplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht. XIV. Anwendbares Recht, Gerichtsstand 1. Für diese Bedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten - auch international - ist das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass zum Zwecke der automatischen Verarbeitung Daten bei ihm gespeichert werden.

bottom of page